Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines:
Nachstehende Lieferungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich entgeltliche und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
2. Angebot und Lieferumfang:
Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind, behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zugänglich gemacht werden. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend, im Falle eines Angebots des Verkäufers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ohne dass er die Unkenntnis zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, falls der Käufer trotz wiederholter Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt.
3. Preis und Zahlung:
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis für fabrikneue Gegenstände netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei gebrauchten Kaufgegenständen ist der Kaufpreis bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise des Verkäufers berechnet. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Die Forderungen des Verkäufers werden auch im Falle der Gewährung von Zahlungsfristen und unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
4. Lieferfristen und Verzug:
Lieferfristen und –termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freiangaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf maximal 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Der Verkäufer haftet nicht für entgangenen Gewinn sowie Schäden aus Betriebsunterbrechung des Käufers. Bei fabrikneuen Kaufgegenständen bleiben Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Verkäufers während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
5. Gefahrübergang und Transport:
Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl der Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über, jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen. Teillieferungen sind unzulässig.
6. Eigentumsvorbehalt:
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der ihm im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherheit besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Im Falle des Verkaufes gebrauchter Kaufgegenstände kann der Verkäufer bei Zahlungsverzug des Käufers vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Käufer darf über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten eine vertragliche Nutzung einräumen. Bei Verkauf fabrikneuer Kaufgegenstände gilt ergänzend Folgendes:
a) Die Be- oder Verarbeitung der von dem Verkäufer gelieferten Ware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Auch die durch Be- oder Verarbeitung entstehende Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Vermischung oder Verarbeitung der Ware des Verkäufers mit anderen ihm nicht gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der durch Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Sache im Verhältnis der Summe der Rechnungswerte des Verkäufers und der verwendeten fremden Waren zu. Die neue Sache ist nicht als Hauptsache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB anzusehen.
b) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertragzurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
c) Der Käufer darf das Eigentum des Verkäufers, auch die durch Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstandenen Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. Zur Weiterveräußerung ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn er sicherstellt, dass die Forderungen hieraus samt allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware einschließlich ihrer Verpfändungen oder Sicherungsübereignung und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat, ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, veräußert, auch im Rahmen von Werk- und Werklieferungsverträgen, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. In demselben Umfang tritt der Käufer schon jetzt die ihm aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen Dritte im Zusammenhang mit der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe des Betrages an den Verkäufer ab, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Der Verkäufer nimmt die vorstehend erklärten Abtretungen an. Der Wert der Vorbehaltsware ist in diesem Sinne der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Die Forderungsabtretung erstreckt sich auch auf eine Saldoforderung.
d) Soweit bei Vertragsabschluss vereinbart, hat der Käufer unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes eine Sachversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Sachversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und die Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Sachversicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, sind in vollem Umfang für die Wiedereinsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Verzichtet bei schweren Schäden der Verkäufer auf eine Instandsetzung, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises, der Preise für die Nebenleistungen sowie für vom Verkäufer verauslagten Kosten verwendet.
e) Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Verkäufer vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes von ihm anerkannten Fachwerkstatt ausführen zu lassen.
f) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf. Der Verkäufer wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
g) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwertung und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
7. Mängelrüge und Haftung für Mängel:
Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt: Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Käufer, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:
a) Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Nachbau) zunächst dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung durch Nachbessern oder Nachliefern zu geben, es sei denn, dass dies dem Käufer unzumutbar ist. Kann dies der Verkäufer nicht durchführen oder kommt er diesem nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Verkäufers zurückschicken. In dringenden Fällen kann der Käufer nach Abstimmung mit dem Verkäufer die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Verkäufer.
b) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung zur Mängelanzeige erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann der Besteller – gemäß § 439 Abs. 1,3 u. 4 BGB nach Erfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder –den Kaufpreis mindern.
c) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel an fabrikneuen Kaufgegenständen verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren, bei gebrauchten Kaufgegenständen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt abweichend für fabrikneue Kaufgegenstände eine Verjährungsfrist von einem Jahr, bei gebrauchten Kaufgegenständen erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
d) Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Mangel zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Käufer oder Dritten vorgenommenen Eingriffe in den Liefergegenstand.
e) Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Käufers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung, Geschäftsführung ohne Auftrag unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.
f) Haftung für Mangelfolgeschäden besteht lediglich bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
g) Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes: Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Verkäufer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen vom Verkäufer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung:
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper sowie Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht werden. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt 4 abschließend geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Wird der Käufer aufgrund verschuldensabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Verkäufer gegenüber dem Käufer insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Verkäufer und Käufer finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Verkäufers. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Käufer seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Käufer bemüht sein, Haftungsbeschränkungen im rechtlich zulässigen Umfang auch zugunsten des Verkäufers zu vereinbaren. Für Maßnahmen des Käufers zur Schadensabwehr (zum Beispiel Rückrufaktionen) haftet der Verkäufer, soweit er rechtlich verpflichtet ist. Der Käufer wird den Verkäufer, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Verkäufer Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer, soweit er Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. Die Beziehungen zwischen Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts.